Ein Jahr ohne Atomenergie
30. April 2024Antrag zur Ergänzung und Erweiterung der Änderung Nr. 36 des Flächennutzungsplanes der Stadt Bockenem
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Block,
Die Gruppe UWG, die Unabhängigen, Bündnis 90/ die Grünen, im Rat der Stadt Bockenem beantragt den Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen, den Flächennutzungsplan der Stadt Bockenem zu ändern.
Ziel der Änderung ist die Ausweisung von Sondergebieten für die Nutzung der Windenergie. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, der Unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, dass die Stadt Bockenem die Zurückstellung von Baugesuchen auf Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich gemäß § 15 Abs. 3 BauGB beantragen wird, sobald diese vorliegen
Die Verwaltung möge prüfen, ob der gerade erwirkte Aufstellungsbeschluss zur 35. ten Änderung des Flächennutzungsplans geändert und ergänzt werden kann, oder ob eine eigenständige Änderung hierzu notwendig ist.
Begründung:
Die Flächenplanung einer Gemeinde ist kommunale Hoheitsaufgabe. Aufgrund der derzeit sehr hohen Anfrage an Flächen für Windenergie besteht Handlungsbedarf seitens der Stadt Bockenem, diese Anfragen und deren Umsetzung in geordneten Bahnen zu lenken.
Windkraftanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Ziffer 5 baurechtlich privilegiert. Da weder der Flächennutzungsplan der Gemeinde noch das Regionale Raumordnungs- Programm des Landkreises aktuell rechtswirksam Sonderbauflächen oder Vorranggebiete darstellt, kann Anträgen auf Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen gehalten werden, dass dafür eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Weder die Stadt Bockenem noch der Landkreis Hildesheim können deshalb aktuell die Genehmigung von Windkraftanlagen im Außenebereich verhindern. Damit liegt die Flächennutzungsplanung im Bezug auf die Nutzung von Windenergie aktuell in der Hand von Investoren – und zwar so lange bis die aktuell in Vorbereitung befindliche Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms rechtswirksam geworden ist.
Die Flächennutzungsplanung als Kern der kommunalen Selbstverwaltung sollte jedoch durch die Stadt Bockenem aktiv wahrgenommen werden. Auch wenn der Landkreis nun mit der Aufstellung des neuen Raumordnungsprogramms begonnen hat, muss und sollte die Stadt Bockenem eigenständig für ihr Hoheitsgebiet, im Rahmen eines geordneten Verfahrens, alle Schutzgüter planerisch, fachlich versiert und rechtssicher abwägen und in die Flächenplanung einarbeiten. Mit diesen, hier vor Ort abgestimmten Ergebnissen, können dann die Planungen des Landkreises unterstützt werden.
Zur jederzeitigen Sicherstellung der kommunalen Planungshoheit im Bezug auf die Bereitstellung von Flächen zur Nutzung der Windenergie beschreibt § 245e Abs. 2 BauGB einen Weg den unsere Gemeinde zwingend gehen sollte. Nur mit dem Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans hat die Untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 15 Abs. 2 BauGB Anträge nach § 35 Abs. 1 Ziffer 5 für längstens 2 Jahre zurück zu stellen
Mit dieser Änderung sollen spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zudem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden.
Erfolgt keine Aufstellung eines Änderungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Bockenem ist die Gemeinde bis zur Verabschiedung des vom Landkreis Hildesheim betriebenen Teilfächenplans Wind, voraussichtlich nach der Sommerpause 2027, ohne Steuerungs- und Ausschlussmöglichkeiten für Windenergieanlagen und somit dem Risiko ausgesetzt, das Andere über die Nutzung der Flächen im Gebiet der Stadt Bockenem bestimmen und es zu weiteren Häufungen von Windenergieanlagen im Ambergau kommen kann.
Daher ist die Aufstellung eines Änderungsbeschlusses des Flächennutzungsplanes oder die Erweiterung des Beschlusses zur 35. Änderung dringend zeitnah erforderlich.
Keine. Die 35.te Änderung des FNP wurde gerade beschlossen. Daher sind bereits notwendige Mittel für eine zeitgleiche Änderung der Flächennutzungsplanung außerplanmäßig bereit gestellt worden. Die Planungen könnten parallel ausgeführt werden, viele Arbeitsschritte gemeinsam erfolgen.
Wir bitten daher, diesen Antrag in die entsprechenden Ausschüsse zu verweisen, um diese Änderung zeitnah beschließen zu können.
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